Hinweise zum Gärtnern während der Ausgangsbeschränkung / Corona-Pandemie

Gemäß der derzeit gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Darunter fällt neben Versorgungsgängen bspw. auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern.

 

Liebe Spaziergänger, Nachbarn und Freunde:

  • Leider ist derzeit kein Besuch in unserem Garten möglich. Alle Veranstaltungen werden ausgesetzt.
  • Bitte achten Sie bei Gesprächen über den Gartenzaun auf den notwendigen Abstand zu unseren GärtnerInnen (mindestens 1,5m). Danke.

Beim Gärtnern im Sonnengarten (im Rahmen von Sport und Bewegung an der frischen Luft) gelten im Moment folgende Regelungen:

  • Den Aufenthalt im Garten derzeit bitte auf das Notwendigste beschränken. Gärtnern auf einer Parzelle nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt.
  • Bitte jederzeit auf einen ausreichenden Abstand zu MitgärtnerInnen (mindestens 1,5m) achten – vor allem auch beim Wasserholen oder am Gartenhäuschen. Keine Gruppenbildung.
  • Bitte durchgehend Gartenhandschuhe benutzen (auch bereits beim Öffnen der Schlösser an Tor und Häuschen). Für unseren Gartengeräte und Armaturen steht Desinfektionsmittel bereit.
  • Sämtliche Veranstaltungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Unser Garten-Austausch findet online statt. 

(Letzte Aktualisierung: 20. April 2020)

 

In einer früheren Version des Artikels wurde noch auf die Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 20.03.2020 Bezug genommen:   

Gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98 ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigem Grund wie Einkauf von Lebensmitteln, Beruf oder aber auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“ gestattet.